Soldaten der Bundeswehr haben – im Unterschied zu Polizeibeamten und Angehörigen anderer Behörden – Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Im Notfall, auf Überweisung des Truppenarztes oder bei Aufenthalten im Ausland kann anstelle eines Truppen- oder Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden. Die dabei entstehenden Kosten werden vollständig übernommen; bei privaten Auslandsaufenthalten jedoch nur in dem Umfang, der der deutschen Gebührenordnung entspricht. Für diesen Fall wird der Abschluss einer Auslandszusatzkrankenversicherung empfohlen.
Erhält ein Beamter Heilfürsorgeleistungen, werden diese als Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.