Soldaten der Bundeswehr haben im Gegensatz zu Polizei und anderen Behörden den Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Im Notfall, per Überweisung des Truppenarztes oder bei Auslandsurlauben kann aber anstelle eines Truppenarztes bzw. Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden. Die Kosten für diese Behandlung werden dann aber auch vollständig übernommen, bei privaten Auslandsaufenthalten nur zu dem Anteil, wie er der Gebührenordnung in Deutschland entspricht, weshalb für diesen Fall der Abschluss einer Auslandszusatzkrankenversicherung angeraten wird.
Erhält ein Beamter Heilfürsorgeleistungen, so werden diese als sogenannte Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.